Feuerwehrsatzung
Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren im Gemeindegebiet
Zell
In Kraft getreten am 31. August 1984. Der Markt Zell erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung folgende Satzung.
Abschnitt I:
Allgemeines
§ 1: Organisation,
Rechtsgrundlagen
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren Friedmannsdorf, Grossenau, Kleinlosnitz, Walpenreuth und Zell sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Zell. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedienen sie sich der Unterstützung der bestehenden Feuerwehrvereine.
(2) Rechtsgrundlage für die Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.
§ 2:
Freiwillige Leistungen
(1) Die Freiwilligen
Feuerwehren können aufgrund dieser Satzung insbesondere folgende
freiwilligen Leistungen erbringen:
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der
Feuerwehren gehören (z.B. - jeweils auf Antrag des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten - das Stellen von Wachen nach dem Ende der
Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht
zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),
2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder
Verbrauch.
(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sowie ¨ber einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 nur, wenn ihm der erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet der erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.
Abschnitt II:
Personal
§ 3: Wahl des
Kommandanten
(1) Die Wahl des Kommandanten findet bei einer Dienstversammlung statt. Die Gemeinde lädt hierzu die Feuerwehrdienstleistenden mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.
(2) Der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl. Ihm stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
(4) Der Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens.
1. Wahlvorschläge,
Schriftlichkeit der Wahl
Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder
durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt
die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen
wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie
kann auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn
keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit
Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluß der Aussprache
beschließt.
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese
dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im
gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Der
Wahlleiter läßt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und zur
Kandidatur bereiten Bewerber setzen. Wird nun ein oder kein
Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an
einen Bewerber durchgeführt.
2. Wahlgang,
Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom
Wahlleiter sicherzustellen. Gewählt wird durch Ankreuzen des im
Stimmzettel angeführten Bewerbers.
Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden,
dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise
(z.B. mit "Ja" oder "Nein") oder mit Durchstreichen des Namens des
Bewerbers) gekennzeichnet oder dass der Stimmzettel unverändert
abgegeben wird. Wird der aufgeführte Bewerber durchgestrichen oder
enthält der Stimmzettel keinen vorgeschlagenen Bewerber, so kann
auch ein nicht zur Wahl vorgeschlagener wählbarer
Feuerwehrdienstleistender durch handschriftliche Eintragung seines
Namens gewählt werden.
Der Wahlberechtigte hat den ausgefüllten Stimmzettel
zusammenzufalten und dem Wahlleiter oder dem von diesem bestimmten
Beisitzer zu bergeben. Der Wahlausschuss prüft die
Stimmberechtigung des Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde
hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die
Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen
Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des
Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung
eines Anwesenden widersprochen, entscheidet der
Wahlausschuss.
3. Feststellung des
Wahlergebnisses, Losentscheid
Nach Abschluß der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der
Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig, es sei denn, es
stand nur ein Bewerber zur Wahl. Erhält kein Bewerber diese
Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt,
die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit von mehr als zwei Bewerbern entscheidet das Los
darüber, wer in die Stichwahl kommt. Die Wahl wird auch wiederholt,
wenn nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen war und kein
Feuerwehrdienstleistender mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat.
Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig
abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Wahlleiter sofort nach
Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Versammlung
ziehen läßt.
4. Wahlannahme
Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl
annimmt. Lehnt er ab, ist die Wahl zu
wiederholen.
§ 4:
Verpflichtung
Der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er soll ihnen eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreichen.
§ 5:
Übertragung besonderer Aufgaben
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z.B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist der Kommandant zuständig.
§ 6:
Persönliche Ausstattung
Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
§ 7:
Anzeigepflichten bei Schäden
Feuerwehrdienstleistende
haben dem Kommandanten unverzüglich zu
melden
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 1552 RVO und § 22 der Satzung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.
§ 8:
Dienstverhinderung
Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung beim Kommandanten zu entschuldigen. Im übrigen haben Feuerwehrdienstleistende dem Kommandanten Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.
§ 9:
Pflichtverletzungen
Der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:
§ 10:
Austritt und Ausschluss
(1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.
(2) Der Feuerwehrkommandant hat einem Feuerwehrdienstleistenden, den er gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
Der Feuerwehrkommandant hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.
Abschnitt III:
Besondere Pflichten des Kommandanten
§ 11: Dienst- und
Ausbildungsplan
(1) Der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.
(2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.
§ 12:
Dienstreisen
Der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). 2Er hat auch für seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.
§ 13:
Jahresbericht
(1) Der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.
(2) Die Unterrichtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 14:
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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